Satzung

des Jugendvereins Heufeld

vom 11. Oktober 2024

Präambel

Für Jugendliche ist es von besonderer Bedeutung, sich persönlich zu begegnen, sich miteinander auszutauschen und ihre Freizeit aktiv zu gestalten. Dabei sollten keine Einschränkungen vorherrschen.

Der Jugendverein setzt genau hier an: Es sollen Veranstaltungen und Freizeitangebote für Kinde und Jugendliche angeboten, sowie neue Ideen eingebracht werden.

I. Allgemeines

§ 1
Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Jugendverein Heufeld.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“.

(3) Sitz des Vereins ist Bruckmühl.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Gestaltung des örtlichen Jugendlebens.

(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen, Projekte und Exkursionen für Kinder und Jugendliche.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch, konfessionell und wirtschaftlich unabhängig und neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

II. Mitgliedschaft

§ 3
Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat aktive, fördernde und Ehrenmitglieder.

(2) Aktive Mitglieder können natürliche Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck aktiv zu fördern. Mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie das dreißigste Lebensjahr vollenden, werden sie automatisch zu fördernden Mitgliedern. Haben sie noch ein Vorstandsamt inne, bleiben sie bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie aus dem Vorstand ausscheiden, ordentliches Mitglied.

(3) Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die den Vereinszweck durch Zuwendungen fördern.

(4) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Betroffene binnen vier Wochen schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung in letzter Instanz.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Erlöschen der juristischen Person.

(2) Der Austritt ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 6
Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder mit mindestens einem Mitgliedsbeitrag sechs Monate in Verzug ist und mindestens zweimal erfolglos gemahnt wurde.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
schriftlich oder mündlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben.

(4) Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und die damit verbundenen Rechte nach dieser Satzung. Sofern keine Beschwerde eingelegt wird, wird der Beschluss mit Ende der Beschwerdefrist rechtswirksam und die Mitgliedschaft endet.

(5) Gegen die Entscheidung kann der Betroffene binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen, die keine aufschiebende Wirkung hat. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7
Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

(3) Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.

III. Organe des Vereins

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

IV. Vorstand

§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu vier weiteren Mitgliedern (Beisitzern).

(2) Der Vorstand kann weitere Personen kooptieren, die mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilnehmen. Kooptierte Personen sind nicht vertretungsberechtigt.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Erste oder der Zweite Vorsitzende, vertreten.

§ 10
Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist insbesondere zuständig für

  1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
  5. Erstellung der Jahresberichte,
  6. Beschlussfassung über die Aufnahmeanträge und
  7. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 11
Bestellung des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt.

(2) Wählbar zum Ersten und Zweiten Vorsitzenden, sowie zum Schatzmeister sind nur aktive Mitglieder, die am Tag der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet, jedoch das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wählbar zum Schriftführer und zu weiteren Mitgliedern des Vorstands sind aktive Mitglieder, die am Tag der Wahl das sechzehnte Lebensjahr vollendet, jedoch das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 12
Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass alle Vorstandsämter besetzt sind.

(3) Der Vorstand entscheidet per Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(4) Stimmen alle Mitglieder des Vorstandes zu, können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

V. Mitgliederversammlung

§ 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer,
  2. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  3. Beschlussfassung über die Au􀄹ösung des Vereins,
  4. Festsetzung der Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  5. Verabschiedung und Beschlussfassung über die Änderungen der Vereinsordnungen,
  6. Beschlussfassung über Beschwerden,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  8. Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands und
  9. Entlastung des Vorstands.

§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Kalenderjahr beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von zwanzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe, oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert, einzuberufen.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann schriftlich beim Vorstand einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung stellen. Geht der Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung ein, ist die Tagesordnung zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst mündlich in der Mitgliederversammlung gestellt, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist binnen vier Wochen mit einer Ladungsfrist von einer Woche eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung mit einem Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit einzuberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied, das am Tag der Mitgliederversammlung das vierzehnte Lebensjahr vollendet, jedoch das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Stimme.

(3) Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag von mehr als einem Viertel der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder wird schriftlich abgestimmt.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, eine Mehrheit von drei Vierteln ist jedoch erforderlich für

  1. Änderungen der Satzung,
  2. Auflösung des Vereins und
  3. Zulassung von nachträglichen Anträgen auf die Tagesordnung.

(5) Wahlen erfolgen schriftlich. Die Mehrheit der Mitgliederversammlung kann für jeden Wahlgang eine Wahl per Handzeichen beschließen.

(6) Erreicht bei einer Wahl keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Erreicht auch im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit, ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

VI. Kassenführung

§ 16
Kassenführung

Der Schatzmeister führt Buch über die Kassengeschäfte. Er erstellt eine Jahresrechnung, die von den Kassenprüfern geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.

§ 17
Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl der Kassenprüfer im Amt.

(2) Wählbar zum Kassenprüfer ist, wer am Tag der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Eine Mitgliedschaft ist keine Voraussetzung.

§ 18
Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfer prüfen die Jahresrechnung.

(2) Sie können Einsicht in alle Unterlagen, Buchungen, Belege und Kontoauszüge nehmen.

(3) Über die Kassenprüfung fertigen die Kassenprüfer einen Bericht an, der der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Der Bericht hat eine Beschlussvorlage zur Entlastung der Kassenführung zu enthalten, über den in der Mitgliederversammlung abgestimmt wird.

VII. Verfahrensvorschriften

§ 19
Ladung

(1) Sitzungen und Versammlungen sind vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, einzuberufen.

(2) Die Ladungsfrist für Vorstandssitzungen beträgt eine Woche. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

(3) Die Ladungsfrist für Mitgliederversammlungen beträgt zwei Wochen. Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

(4) Ladungen erfolgen grundsätzlich an die letzte vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse. Hat das Mitglied keine E-Mail-Adresse mitgeteilt oder der Ladung per E-Mail vor Beginn der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Fristen widersprochen, ist es schriftlich zu laden.

§ 20
Protokoll

(1) Über alle Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Es enthält Art der Sitzung oder Versammlung, Ort, Zeit, eine Anwesenheitsliste sowie die gefassten Beschlüsse und Ergebnisse der abgehaltenen Wahlen.

(3) Der letzte Sitzungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen das Protokoll.

§ 21
Sitzungsleitung

Alle Sitzungen und Versammlungen werden vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden geleitet. Im Übrigen wird die Sitzungsleitung aus der Mitte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

§ 22
Vereinsordnungen

(1) Vereinsordnungen werden durch die Mitgliederversammlung verabschiedet, geändert oder aufgehoben.

(2) Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Bestimmungen der Satzung.

§ 23
Datenschutzordnung

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Datenschutzordnung, die die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten regelt.

§ 24
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgermeister-Heinritzi-Jugendstiftung zwecks Verwendung für die Jugendarbeit im Markt Bruckmühl.

(3) Liquidatoren sind der Erste und Zweite Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

§ 25
Gründungsklausel

Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen oder Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt.

§ 26
Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist am 11. Oktober 2024 von der Gründungsversammlung beschlossen worden und am selben Tag in Kraft getreten. Gemäß § 25 hat der Vorstand die §§ 9 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 26 in seiner Sitzung am 12. Februar 2025 abgeändert. Die Änderungen sind am selben Tag in Kraft getreten.